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Privatstiftung

Eine in Österreich eingetragene juristische Person ohne Eigentümer, die einem im Stiftungszweck festgelegten Begünstigtenkreis dient. Klassisches Instrument zur generationenübergreifenden Vermögensbündelung — seit den Reformen 2008/2014 mit deutlich gesunkenen Steuervorteilen.

Was hinter der Privatstiftung steckt

Eine Privatstiftung ist eine eigentümerlose juristische Person nach dem Privatstiftungsgesetz (PSG) 1993, die ein vom Stifter gewidmetes Vermögen für einen im Stiftungszweck festgelegten Begünstigtenkreis verwaltet. Im Unterschied zur deutschen Familienstiftung ist die österreichische Privatstiftung ein eigenständiger Rechtsträger, der weder dem Stifter noch den Begünstigten gehört — formal kontrolliert wird sie ausschließlich durch ihren Stiftungsvorstand, der aus mindestens drei natürlichen Personen besteht.

Das Mindestvermögen liegt seit 1993 unverändert bei 70.000 Euro. In der Praxis werden Privatstiftungen aber typischerweise mit Anfangsvermögen zwischen einer und mehreren hundert Millionen Euro errichtet — sie sind das klassische Instrument der österreichischen Familienunternehmen Porsche, Red Bull, Spar oder Swarovski zur generationenübergreifenden Vermögensbündelung und zur Sicherung der Unternehmensnachfolge.

Mit den Steuerreformen 2008 und 2014 wurde das ursprüngliche Privileg der niedrigen Zwischenbesteuerung schrittweise abgeschmolzen, sodass die Privatstiftung heute primär als Strukturierungs- und Nachfolgeinstrument und weniger als Steuersparmodell relevant ist.

Ein Fall aus der Praxis

Eine Tirolerin errichtet 2025 eine Privatstiftung mit einem Anfangsvermögen von 1,5 Mio. Euro, bestehend aus 100 % der Anteile an ihrer operativen GmbH (Wert 1,2 Mio. Euro) und 300.000 Euro Wertpapierdepot. Bei Errichtung fallen 2,5 % Stiftungseingangssteuer auf 1,5 Mio. Euro an — das sind 37.500 Euro. Die laufenden Dividenden der GmbH fließen steuerfrei in die Stiftung, Zinserträge aus dem Depot unterliegen der Zwischensteuer von 23 %. Schüttet die Stiftung in zehn Jahren 80.000 Euro an die Tochter der Stifterin aus, behält sie davon 27,5 % KESt ein und überweist 58.000 Euro netto.

Steuerliche Behandlung

Privatstiftungen unterliegen einem eigenen Steuerregime mit drei zentralen Säulen:

  • Stiftungseingangssteuer: 2,5 % auf das gewidmete Vermögen bei Errichtung oder Nachstiftung (Stiftungseingangssteuergesetz, StiftEG).
  • Zwischensteuer: 23 % auf bestimmte Kapitalerträge der Stiftung (etwa Zinsen aus Bankeinlagen oder Anleihen), die bei späterer Zuwendung an Begünstigte wieder gutgeschrieben wird.
  • KESt auf Zuwendungen: 27,5 % Kapitalertragsteuer auf Auszahlungen an Begünstigte, einbehalten durch die Stiftung.

Beteiligungserträge aus inländischen Kapitalgesellschaften (Dividenden) bleiben bei der Stiftung über das Schachtelprivileg steuerfrei — wirtschaftlich vergleichbar mit der Holding-Struktur.

Errichtung und Organe

Die Errichtung erfolgt durch notarielle Stiftungsurkunde, eingetragen ins Firmenbuch. Der Stiftungsvorstand trägt die operative Verantwortung und unterliegt strengen Treuepflichten gegenüber dem Stiftungszweck — er ist weder dem Stifter noch den Begünstigten unmittelbar weisungsgebunden. Bei größeren Stiftungen kommt ein freiwilliger Aufsichtsrat hinzu.

Der Stifter kann sich in der Stiftungszusatzurkunde umfangreiche Mitwirkungs- und Änderungsrechte vorbehalten, einschließlich des Widerrufsrechts. Diese Vorbehalte sind allerdings höchstpersönlich und vererben sich grundsätzlich nicht — eine Generation nach dem Tod des letzten Stifters verselbstständigt sich die Stiftung damit weitgehend.

Im Zusammenhang

Wer das Thema vertieft, stößt regelmäßig auf die Begriffe Stifterrechte, Begünstigte, Schachtelprivileg, Zwischensteuer, Stiftungseingangssteuer sowie auf das KStG, das die KÖSt-Behandlung von Kapitalgesellschaften regelt.

Praktische Fragen

Kann der Stifter die Stiftung später wieder auflösen? Nur, wenn er sich diesen Widerrufsvorbehalt ausdrücklich in der Stiftungsurkunde vorbehalten hat. Beim Widerruf fließt das Restvermögen an den Stifter zurück und unterliegt der KESt von 27,5 %, vermindert um die seinerzeit entrichtete Stiftungseingangssteuer.

Warum ist die Privatstiftung heute weniger attraktiv als früher? Die Reformen 2008 (Senkung des KESt-Satzes auf Zuwendungen) und 2014 (Erhöhung der Zwischensteuer und Wegfall des Mausoleum-Privilegs) haben die ursprünglichen Steuervorteile weitgehend nivelliert. Heute überwiegen Strukturierungs- und Nachfolgeaspekte gegenüber dem reinen Steuermotiv.